Die Anerkennung der Vaterschaft bei einem außerehelich geborenen Kind (§§ 1594 ff. BGB) ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung.
Ein Kind hat (zunächst) keinen Vater im juristischen Sinne, wenn bei seiner Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden ist oder der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Überhaupt keine Eltern im juristischen Sinne hat ein Kind, dessen Familienstand unklar ist (sog. Findelkind). Ein Kind hat außerdem dann keinen juristischen Vater, wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung verneint wurde.
Besteht keine Vaterschaftsvermutung für das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund einer Ehe, aufgrund einer nachehelichen Geburt, nach dem Tod des Ehemannes oder ist eine zunächst gesetzlich vermutete Vaterschaft durch eine Anfechtung beseitigt worden, so bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Feststellung. (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt.
Unter einer Urschrift ist das Original einer Urkunde zu verstehen. Der Besitz dieses Originals ist von nicht unerheblicher beweisrechtlicher Bedeutung.
Für den deutschen Zivilprozess wird der Begriff "Urschrift" in § 435 Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnt. Dort geht es um die Beweiswürdigung bei öffentlichen, das heißt amtlichen, Urkunden. Grundsätzlich müssen diese nicht in Urschrift vorgelegt werden, es genügt eine beglaubigte Abschrift. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Originalurkunden bei öffentlichen und damit grundsätzlich vertrauenswürdigen Stellen aufbewahrt würden [1]. Allerdings kann das Zivilgericht die Vorlage der Originalurkunde verlangen und falls nur die beglaubigte Abschrift vorgelegt wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung über den Beweiswert der Abschrift befinden.
Bei notariell beurkundeten Urkunden (zum Beispiel Grundstückskaufverträgen) soll die Urschrift nach § 45 Beurkundungsgesetz (BeurkG) grundsätzlich beim Notar verbleiben, der sie zu verwahren hat. Ausgenommen hiervon sind unter anderem solche Urkunden, die im Ausland im Original vorzulegen sind (§ 45 Absatz 2 BeurkG). Die Urschrift kann, wenn das Original verloren ist, bei notariellen Verträgen gemäß § 46 BeurkG durch eine beglaubigte Abschrift oder eine noch vorhandene Ausfertigung ersetzt werden.
Der Begriff Unfall bezeichnet ein vorübergehendes negatives Ereignis, ausgelöst durch menschliches oder technisches Versagen, mit oft schwerwiegenden Folgen.
Im juristischen Kontext liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzlich von außen auf einen Gegenstand oder ein Lebewesen einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Schaden an Leben, Leib oder Sache hervorruft.
In der Unfallversicherung liegt - ihrem Schutzzweck entsprechend - ein Unfall vor, wenn das Ereignis eine Gesundheitsschädigung verursacht.
Als Überhang im Sinne des Nachbarrechts bezeichnet man in Deutschland Wurzeln und Zweige, die in ein Nachbargrundstück hineinreichen. (§ 910 BGB).
Der Nachbar auf dessen Grundstück Zweige eindringen, kann eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, hat er das Recht, die überhängenden Zweige abzutrennen und für sich zu behalten, es sei denn, der Überhang beinträchtige die Benutzung des Grundstücks nicht (§ 910 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt ohne das Erfordernis der Fristsetzung für Wurzeln.
Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.
Zunächst ist zwischen dem rechtmäßigen und dem unrechtmäßigen Überbau zu unterscheiden. Beim rechtmäßigen Überbau hat der Eigentümer dem Überbauenden die Errichtung des Überbaus anfänglich gestattet oder nachträglich genehmigt. In einem solchen Fall hat der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden und kann keine Ansprüche aus den § 912 ff. BGB herleiten.
Sofern es sich um einen unrechtmäßigen (also nicht genehmigten) Überbau handelt, dieser durch den Eigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit errichtet wurde und dem Überbau nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen worden ist, muss der Nachbar ihn nach § 912 BGB ebenfalls dulden, kann jedoch nach § 912 Abs. 2 BGB eine Geldrente verlangen. Das Rentenrecht wird nach § 914 BGB grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen, geht aber allen anderen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann nach § 915 BGB darüber hinaus fordern, dass ihm der überbaute Teil seines Grundstücks vom Nachbarn abgekauft wird.
Der Überbau wird nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist.
Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt.
Seit Jahrtausenden wird als besonders schwer definierte Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Damit war historisch immer ein Aspekt der Vergeltung und Machtsicherung verbunden. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber zum Hinrichten zunehmend in Frage. Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe. Seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten sie abgeschafft: darunter Deutschland mit Artikel 102 des Grundgesetzes, die Schweiz mit Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung und Österreich mit Artikel 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Heute ist die Todesstrafe im Strafrecht international äußerst umstritten. Sie wirft vielfältige ethische, rechtliche und praktische Fragen auf, vor allem die nach ihrer Vereinbarkeit mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Ächtung, Nichtanwendung und gänzliche Abschaffung ein. Als Schritt dorthin fordert die Vollversammlung der Vereinten Nationen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen.
Ein Teilurteil kann gemäß § 301 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) vom Gericht erlassen werden, wenn von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer zur Entscheidung reif ist oder nur über ein Teil eines Anspruchs entschieden werden kann. Es ist ein Endurteil hinsichtlich des entschiedenen Teils, im Gegensatz z.B. zum Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO. Das Teilurteil kann daher mit Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) angegriffen werden und selbständig in Rechtskraft erwachsen.
Das Gericht ist selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass eines Teilurteils nicht verpflichtet: Ein Teilurteil unterbleibt, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen hält: § 301 Abs. 2 ZPO.
Ein Tatort (TO) ist die Örtlichkeit, an der eine Tat begangen wurde, die den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt oder bei der ein Verdacht hierzu besteht.
Abzugrenzen ist der Begriff des Tatorts von dem des Fundorts etwa einer Leiche oder eines Beweisstücks. Dieser wiederum muss nicht zwangsläufig mit dem des Ablegeorts identisch sein, etwa wenn eine Leiche in ein fließendes Gewässer geworfen und anderenorts angeschwemmt wird. Ein neutraler Begriff, der Verwendung finden sollte, wenn (noch) nicht geklärt ist, ob es sich um den Tat-, Ablage-, oder Fundort handelt ist der des Ereignisorts. Ereignis- oder auch schlicht Einsatzort nennt man auch den Ort, an dem ein nicht sanktionsbewehrtes Ereignis wie beispielsweise eine Naturkatastrophe stattfindet oder stattgefunden hat.
Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, aber nicht in Tateinheit stehen, werden nach deutschem Strafrecht tatmehrheitlich (sog. "Realkonkurrenz") bestraft. Gebildet wird aus den einzelnen Freiheits- oder Geldstrafen eine so genannte Gesamtstrafe. Die Tatmehrheit wird in § 53 des Strafgesetzbuches geregelt.
Unterschieden wird die gleichartige und die ungleichartige Tatmehrheit. Eine gleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes vorliegen. Bei der ungleichartigen Tatmehrheit sind verschiedene Gesetze verletzt worden.
Auch Ordnungswidrigkeiten können tatmehrheitlich begangen werden (§ 20 OWiG).
Im Jugendstrafrecht wird nicht auf eine Gesamtstrafe, sondern auf eine einheitliche Strafe (§ 31 JGG) erkannt.