Lexikon

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Bande

Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter. Der Begriff umfasste nach Auffassung der Rechtsprechung bis ins Jahr 2001 mindestens zwei, nach einer Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen wieder mindestens drei Bandenmitglieder (BGH-Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00). Die überwiegende Literaturmeinung vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass es sich dabei um mindestens drei Bandenmitglieder handeln müsste. Begründet wird dies damit, dass erst bei drei Mitgliedern eine erhöhte Gefährlichkeit besteht, die sich unter anderem aus der Gruppendynamik ergibt. Weiterhin sollen nicht Mittäter von den Bandendelikten erfasst werden, die mit organisierter Kriminalität nichts zu tun haben. Relevant ist der Begriff zum Beispiel beim Tatbestand des Bandendiebstahls.

 

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist es nicht mehr notwendig, dass alle Bandenmitglieder gemeinsam vor Ort sind, was eine sogenannte Aktionsgefahr darstellt. Es reicht vielmehr aus, wenn die Bandenmitglieder in beliebiger Form organisatorisch zusammenwirken (Beispiel: einer entwendet die Sache, der andere steht „Schmiere“, der dritte verkauft sie). Die Bandenmitglieder müssen sich auch nicht kennen oder persönlich verabredet haben. Ausreichend ist allein der Willen, sich mit mindestens zwei anderen zur Begehung zukünftiger Straftaten zu verbinden.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bande aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bankrott

Als bankrott (Adj.) (von ital.: banca rotta, zerbrochene oder leere Bank [des Geldwechslers]) wird umgangssprachlich eine Person, Firma oder Staat bezeichnet, die zahlungsunfähig, also nicht mehr in der Lage ist, ausstehende Rechnungen und laufende Ausgaben über eigenes Kapital bzw. Geldeinnahmen zu decken. Der Begriff Bankrott (Subst.) steht umgangssprachlich für den Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Ein ähnlicher, älterer Begriff ist Falliment. Im Fall nicht zahlungsfähiger Staaten spricht man vom Staatsbankrott. Normalerweise ist auch die Möglichkeit eines Kredits vollends ausgeschöpft.

 

Die Rechtssprache in Deutschland verwendet seit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung den Begriff Insolvenz. In der Schweiz liegt ein Konkurs vor.

 

Der Begriff „bankrott“ stammt von den Geldwechslern im mittelalterlichen Oberitalien. Diese hatten zur Markt- oder Messezeit Tische aufgebaut, auf denen sie unterschiedliche Währungen zum Tausch anboten. War der Tisch leer, so hatte der Wechsler, ähnlich wie der Bankrotteur, kein Geld mehr.

 

In der juristischen Diktion steht Bankrott für die in § 283 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebenen Insolvenzstraftaten.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bankrott aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist ein in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Zinssatz.

 

Der Basiszinssatz ist veränderlich und wird in Deutschland nun gemäß § 247 BGB berechnet.

 

Er betrug nach § 247 Abs. 1 BGB zunächst 3,62 % (dies entsprach dem seit 1. September 2001 geltenden Basiszinssatz nach dem DÜG) und verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um welche sich seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes geändert hat. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB ist dabei eine Veränderung des Basiszinssatzes bereits erstmals zum 1. Januar 2002 erfolgt. Der Basiszinssatz wird jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Basiszinssatz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sozialgesetzbuch II sowie dem Sozialhilferecht (Sozialgesetzbuch XII). Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die Prämisse zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken. Daraus wird gefolgert, dass Angehörige einer solchen Bedarfsgemeinschaft weniger sozialstaatliche Hilfe benötigen als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben.

 

Die gewährte Grundsicherung ist gegenüber anderen Hilfen nachrangig und soll Bedarfe nur insoweit decken, wie es zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften werden als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung von Personen zu vermeiden, die sich gegenseitig zur Hilfeleistung verpflichtet sind.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bedarfsgemeinschaft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Begehungsdelikt

Ein Begehungsdelikt ist eine Straftat, die ein aktives Tun unter Strafe stellt. Den Gegensatz bildet das Unterlassungsdelikt. Sowohl im deutschen Strafgesetzbuch wie auch im deutschen Nebenstrafrecht ist das vorsätzliche Begehungsdelikt der gesetzliche Normalfall und somit der häufigste Deliktstyp.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Begehungsdelikt aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beistand

Ein Beistand ist eine Person oder eine Institution, die Menschen in mündlichen Verhandlungen, Verwaltungs- oder Verfahrensvorgängen Hilfe und Unterstützung bietet. In vielen Rechtssystemen und -gebieten ist ein Beistand vorgesehen, um in Verwaltungsverfahren Betroffenen eine Person des Vertrauens an die Seite zu geben.

 

Ein Beistand ist jedoch kein Bevollmächtigter, er hat keine Vertretungsfähigkeit. In Gesprächen gelten seine Ausführungen als vom Beteiligten gesagt, sofern dieser nicht unmittelbar widerspricht Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 73 Absatz 5.

 

Weitere Beispiele aus dem deutschen Recht (hier sind es Beistände, die punktuell als gesetzliche Vertreter tätig werden):

  • Beistandschaft des Jugendamtes im Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Unterhaltsgeltendmachung (BGB §§ 1712 bis §1717)
  • Beistand in Verwaltungsverfahren (allgemeine Verwaltung: VwVfG § 14, Steuerrecht: AO § 80)

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beistand aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beitragsbemessungsgrenze aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beleidigung

Eine Beleidigung (im Rechtswesen allgemeiner Ehrabschneidung; auch Invektive, abgeleitet vom lateinischen invectivus, sowie von franz. und engl. invective) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Über die strafrechtliche Relevanz hinaus kann die Beleidigung von den Betroffenen als kränkend empfunden werden.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beleidigung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Berufung

Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachengestützte Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.

 

Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss.

 

Eine Berufung kann nichts desto trotz in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (Dispositionsmaxime). Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht.

 

Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelgt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, auch wenn sie fehlerhaft sein mag. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat (etwa: § 517 ZPO), in Strafsachen 1 Woche (§ 314 StPO).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Berufung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bescheid

Ein Bescheid (auch schriftlicher Verwaltungakt genannt) ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Zur Form des Bescheids gehören die drei Teile Rubrum, Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung (Schluss). Ein behördliches Schreiben liegt vor, wenn eine Behörde als Absender erkennbar ist. Der Begriff des Verwaltungaktes ist gesetzlich in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den ihm vergleichbaren Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder definiert. Die genaue Form eines Bescheids – die Formalien – (z. B. Angaben auf dem Briefpapier/Briefblatt, Unterschrift etc.) ergibt sich im Wesentlichen aus besonderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften (in Bayern z. B. die Allgemeine Geschäftsordnung).

 

Die Wahl der Bescheidsform kann dazu führen, dass ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, obwohl dem Inhalt nach nur ein einfaches Schreiben vorliegt.

 

Die meisten Bescheide sind schriftliche Verwaltungsakte. Es gibt jedoch auch Bescheide, die keinen Verwaltungsakt enthalten, z. B. die Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts oder die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.

 

Der Bescheid ergeht in der Regel am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Teils davon. Häufig erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Regelungsinhalt hinweisen wie z. B. Steuerbescheid, Leistungsbescheid oder Genehmigungsbescheid.

 

Ein Bescheid wird bestandskräftig und damit - sofern er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - gegebenenfalls auch vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen (u. a. Widerspruch oder Einspruch) angefochten werden kann, weil entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eingelegte Rechtsbehelfe endgültig negativ beschieden wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Bescheid sofort vollstreckt werden (z. B. bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung).

 

Unter Umständen führt selbst eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit.

 

Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach bestimmten Fristen Untätigkeitsklage möglich. Daneben kann als Rechtsbehelf eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bescheid aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beschluss

Ein Beschluss ist eine von mehreren Personen gemeinsam erarbeitete Entscheidung.

 

Ein Beschluss kann durch eine Abstimmung gefasst werden (Mehrheitsbeschluss oder durch Konsens).

 

Im deutschen Recht gelten in einigen Fällen so genannte Gerichtsbeschlüsse als gleichwertig zu einem Gerichtsurteil. Erstere erwachsen in der Regel nicht in formelle Rechtskraft, können also leichter abgeändert oder aufgehoben werden.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beschluss aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beschuldigter

Als Beschuldigter wird im deutschen Strafrecht eine strafmündige Person bezeichnet, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird und gegen die daher ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird.

 

In der Reihung Verdächtiger - Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter - Verurteilter steht er an zweiter Stelle.

 

Ein Verdächtiger ist eine Person gegen die ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung) einer Straftat besteht. Bei dem Verdächtigen besteht die Möglichkeit der Täterschaft. Zum Beschuldigten wird der Verdächtige, wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.

 

Dem Beschuldigten steht es nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht. Hierüber ist der Beschuldigte bei einer Festnahme oder Vernehmung (rechtliches Gehör) stets aufzuklären (Belehrungspflicht).

 

Ab der Beendung des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung einer Anklage der Staatsanwaltschaft wechselt die Bezeichnung vom Beschuldigten zum Angeschuldigten (§ 157 2. Altern. StPO).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beschuldigter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beschwer

Die Beschwer ist ein Begriff aus dem deutschen Rechtssystem. Sie bedeutet sprachlich soviel wie Last, Nachteil, Beschwerung, mit denen man beschwert ist (worüber man sich anschließend beschweren könnte).

 

Die Beschwer ist der rechtliche Umstand, als Betroffener eine negative Entscheidung (gänzlich oder teilweise versagend) zu bekommen. Die Beschwer ist in der Regel Voraussetzung zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

 

Es wird zwischen der formellen und materiellen Beschwer unterschieden. Formell ist der Betroffene beschwert, wenn die Entscheidung anders als von ihm beantragt zu seinen Ungunsten ausfällt (sog. Differenzbetrachtung). Materiell beschwert ist ein Betroffener stets, wenn eine Entscheidung für ihn ungünstig ist.

 

Die Beschwer ist von größerer Bedeutung im Strafprozess: Seitens des Angeklagten besteht eine Beschwer ausschließlich dann, wenn das Urteil zu Unrecht erfolgt sein könnte oder die Strafzumessung zu seinem Ungunsten unangemessen gewesen sein könnte.

 

Ein Freispruch, unabhängig aus welchen Gründen er erfolgte, ist niemals eine Beschwer für den Angeklagten; für die Staatsanwaltschaft besteht dann aber eine Beschwer, wenn das Gericht hierbei falsch entschieden hat. Daher ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Rechtsmittel auch zu Gunsten des Angeklagten einzulegen.

 

Belastende Verwaltungsakte stellen wegen des Eingriffs in die Handlungsfreiheit stets eine Beschwer für den Betroffenen dar. Begünstigende Verwaltungsakte können jedoch für Dritte (insbesondere bei Nachbarn bzgl. Bauwerke) eine Beschwer darstellen.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beschwer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Besitz

Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache.

 

Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet man „Besitz“ auch als die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat, rechtlich die Innehabung.

 

Besitz wird häufig – im juristischen Sinn fälschlicherweise – gleichbedeutend mit Eigentum verwendet (z.B. Hausbesitzer).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Besitz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Betreuerausweis

Der Betreuerausweis (im Kontext der Vormundschaft auch Bestallungsurkunde) ist ein von dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist § 69b Abs. 2 FGG.

 

Im Gegensatz zu dem Beschluss des Vormundschaftsgerichtes (§ 69 FGG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind. Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die Aufgabenkreise vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.

 

Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein orangenes Faltblatt im Format DIN A6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine Pflichten informiert.

 

Der Betreuerausweis muss vom Betreuer bei wichtigen Rechtshandlungen dem jeweiligen Vertrags- oder Ansprechpartner (Bank, Vermieter, Behörden, Ärzte usw.) vorgelegt werden. Nach dem Ende der Betreuung, z. B. durch Tod des Betreuten oder Betreuerwechsel hat der Betreuer den Betreuerausweis an das Gericht zurückzugeben (§ 1893 BGB).

 

Der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB), keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner. Der Vertragspartner, z. B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreuerausweis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bestandsverzeichnis

Mit Bestandsverzeichnis bezeichnet man im deutschen Sachenrecht den ersten Teil eines Grundbuchblatts, das die Bezeichnung des Grundstücks (Bestands-Nr., Gemarkung, Flurnummer, Flurstück-Nummer, Größe in m²) enthält.

 

Außerdem kann das Bestandsverzeichnis auch Aktivvermerke über Rechte, die zugunsten des Eigentümers an fremden Grundstücken bestellt wurden, enthalten.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bestandsverzeichnis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bewährungshelfer

Ein Bewährungshelfer wird einem verurteilten Straftäter zur Aufsicht und Hilfestellung zur Seite gestellt, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wird oder die Person der Maßregel Führungsaufsicht (vgl. §§ 68, 68a StGB) zugeordnet ist. Die Entscheidung, ob der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird, obliegt dem zuständigen Gericht. Die Klienten der Bewährungshilfe werden Probanden genannt. Sie sind mindestens 14 Jahre alt (siehe Jugendstrafrecht).

 

Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten. Dies erreicht sie, indem sie den bewährungsunterstellten Menschen ausschließlich mit Mitteln der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik hilft, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und Unterstützung gewährt. Helfen bedeutet in diesem Fall „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht den Probanden auferlegten Auflagen und Weisungen. Bei Verstößen gegen Auflagen oder bei neuen Straftaten kann die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden.

 

Voraussetzung für die Tätigkeit als Bewährungshelfer/in ist der Abschluss des Studienganges „Diplom-Sozialarbeit“ oder „Diplom-Sozialpädagogik“ und die staatliche Anerkennung.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bewährungshelfer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Beweislast

Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt. Die subjektive oder formelle Beweislast (besser Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in einem bestimmten Stadium des Prozesses obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten.

 

Objektive Beweislast und Beweisführungslast decken sich im Zivilprozess oft, d.h. sie treffen dieselbe Partei. Die Beweisführungslast kann indessen auf die Beweisgegnerin wechseln, wenn die beweisbelastete Partei Beweismittel einbringt, die die Überzeugung des Gerichts zu begründen vermögen. Diesfalls liegt es an der Beweisgegnerin, diese Überzeugung wieder zu beseitigen. Die Beweislast steuert gleichzeitig die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung: Die beweisbelastete Partei muss zunächst den Hauptbeweis führen. Er ist erbracht, wenn das Gericht den vom Gesetz geforderten Grad an Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung gewonnen hat (in der Regel volle Überzeugung, teils aber auch bloße Glaubhaftmachung). Erst dann muss die Beweisgegnerin den Gegenbeweis führen – die Beweisführungslast hat damit gewechselt. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn die Beweisgegnerin den geforderten Grad an Überzeugung des Gerichts verhindert; dazu genügt es beim Regelbeweismaß der vollen Überzeugung, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Beweisbehauptung gesät werden. Der Hauptbeweis ist dann erschüttert. Misslingt schon der Hauptbeweis, unterlässt das Gericht eine Beweisaufnahme über den Gegenbeweis, weil die Beweisführungslast nie auf die Beweisgegnerin gewechselt hat.

 

Die Beweislastverteilung entspringt häufig dem materiellen Zivilrecht, denn dieses enthält Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer für eine Partei günstigen Norm ausfüllen, muss regelmäßig die begünstigte Partei im Zivilprozess selbst vortragen (Beibringungsgrundsatz) und – wenn der Gegner sie bestreitet – beweisen.

 

Bei Gerichtsverfahren, für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, wie etwa im Verwaltungsprozess, gewinnt die materielle Beweislast besondere Bedeutung, da sie auch hier streitentscheidend ist, während aufgrund der Amtsermittlung der formellen Beweislast keine Bedeutung zukommt. Die Parteien sind dennoch aufgefordert, im eigenen Interesse die zu ihren Gunsten wirkende Tatsachenermittlung nach Kräften zu unterstützen.

 

Juristen bezeichnen verbleibende Zweifel innerhalb einer Beweiswürdigung oder die dortige Unentscheidbarkeit zwischen mehreren Möglichkeiten auch als non liquet.

 

Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Anspruchsinhaber die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss, sondern der Gegner deren Fehlen. Eine Beweislastumkehr beruht zumeist auf einer gesetzlichen Vermutung.

 

Beispiel: Klagt ein Kläger auf Kaufpreis, so muss er die Einigung über die Höhe des von ihm verlangten Kaufpreises beweisen, wenn der Beklagte eine dahingehende Einigung bestreitet. Legt der Kläger allerdings einen schriftlichen Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt vor, so muss nunmehr der Beklagte, sofern er die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht widerlegen kann, beweisen, dass der dort niedergelegte Kaufpreis falsch angegeben ist.

 

Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis führen nicht zu einer Umkehr der (objektiven) Beweislast, sondern zu einer Umkehr der Beweisführungslast.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Beweislast aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bigamie

Bigamie (lat.-griech. Doppelehe) ist das Eingehen einer weiteren Ehe, bevor eine daneben schon bestehende Ehe aufgelöst worden ist. Personen, die eine solche zweifache Verbindung eingehen, nennt man Bigamisten.

 

Der ungesetzliche Personenstand der Bigamie oder Polygamie wird juristisch als Doppelehe bzw. Vielehe bezeichnet. Die westlichen Wertordnungen orientieren sich am Gebot der Einehe (Monogamie). Die Bigamie ist daher keine zulässige Eheform.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bigamie aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bote

Ein Bote (v. althochdt.: boto bieten) ist der Überbringer einer Botschaft auf Veranlassung eines Senders an einen Empfänger.

 

Formal gesehen gleicht ein Bote zunächst und grundsätzlich einem Medium, das eine Information einem Adressaten vermittelt.

 

Im Unterschied zum abstrakten Medium jedoch tritt der Bote konkret und leibhaftig als Person in Erscheinung.

 

Ein Bote ist abgesandt. Er handelt im Auftrag und an Stelle eines Absenders. Mit seinem Auftreten ist eine bestimmte Absicht Intention verbunden. Meist ist die Botschaft für den Adressaten relevant.

 

Rechtlich gesehen ist ein Bote der Übermittler einer Willenserklärung.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bote aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt über die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts und trägt durch seine Rechtsprechung zu dessen Weiterentwicklung wesentlich bei. Es ist das oberste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (im Sinne der Instanzen) und ist damit – neben Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht – einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik in Deutschland. Seinen Sitz hat es auf dem ehemaligen Hornwerk der Zitadelle Petersberg in Erfurt, dessen Verlauf und Lage symbolisch im umgebenden Park durch einen Granitweg dargestellt wird. Geleitet wird das Gericht seit 1. März 2005 von Ingrid Schmidt als Präsidentin.

 

Als Behörde ist das Bundesarbeitsgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt.

 

Die entsprechenden Gerichte heißen in Liechtenstein Fürstlicher Oberster Gerichtshof, in Luxemburg Oberster Gerichtshof, in Österreich Oberster Gerichtshof und in der Schweiz Bundesgericht (BGer).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bundesarbeitsgericht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa dem Berufsrecht in der Rechtspflege.

 

Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht eines der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bundesgerichtshof aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Buße

Eine Buße (schweiz.: Busse) ist eine Sanktion gegen Verfehlungen.

 

Im juristischen Sprachgebrauch ist die Buße oder das Bußgeld (auch: Geldbuße) eine verwaltungsrechtliche Sanktion bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Buße ist in der Regel bei weniger schweren Verstößen vorgesehen. Bei gravierenderen Verstößen greift in der Regel das Strafrecht, das meist durch den Strafrichter durchgesetzt wird.

 

Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der Mindestbetrag einer Geldbuße ist fünf Euro. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht Höhen bis 50.000 Euro (§ 65 Abs. 5 BNatSchG), gegen juristische Personen auch Höhen bis zu einer Million vor. Keine Grenzen kennt das Kartellrecht, die Geldbußen haben dort bisher Höhen bis zu 500 Millionen Euro erreicht. In jedem Fall muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.

 

Die Geldbuße ist im deutschen Disziplinarrecht auch eine Form der Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Richter. Bei Soldaten wird die vergleichbare Maßnahme als Disziplinarbuße bezeichnet.

 

Wird eine Geldbuße nicht bezahlt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde beim zuständigen Gericht Erzwingungshaft beantragen. Die Erzwingungshaft kann nur einmal für jede verwirkte Buße angeordnet werden und darf maximal sechs Wochen dauern. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit ruht die Vollstreckung. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden können bei Nichtzahlung einer Buße Maßnahmen nur durch den zuständigen Jugendrichter verhängt werden. Die Erzwingungshaft ist unzulässig; stattdessen kann eine Arbeitsleistung, die Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kräften, die Teilnahme am Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Leistungserbringung in anderer Art und Weise angeordnet werden.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Buße aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.