Lexikon

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Ehebruch

In der Ethnologie und der Anthropologie wird als Ehebruch das Eingehen gesellschaftlich nicht geduldeter außerehelicher Beziehungen definiert.

 

In biblischer Zeit wurde der einbrechende Mann immer und die untreue Ehefrau selten gesteinigt, was aus den Verstoßungsritualen ohne Scheidebrief ersichtlich ist: Die Frau stand mittellos da und durfte nicht mehr geheiratet werden, wodurch ihr Schicksal in der Prostitution besiegelt war.

 

Vor allem in Gesellschaften mit patrilinearen Gesellschaftsordnungen wird Ehebruch der Frau streng bestraft. In matrilinearen Gesellschaften hingegen, in denen der biologischen Vaterschaft keine große Bedeutung beigemessen wird, gilt der Ehebruch als minder schweres Delikt.

 

In ein und derselben Gesellschaft können unterschiedliche, teilweise sogar sich gegenseitig ausschließende Konzepte des Ehebruchs vorkommen. Trotz oft sehr schwerer Strafen kommt Ehebruch in allen von Anthropologen untersuchten Gesellschaften vor, auch wenn Monogamie die Norm darstellt.

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Ehefähigkeit

Ehefähigkeit ist die Möglichkeit eines Verlobten rechtswirksam die Ehe zu schließen. Das ist jedenfalls dann der Fall wenn der Verlobte ehemündig ist.

 

Deutsche Gerichte und Behörden, - insbesondere die Standesämter -, prüfen für jeden Verlobten die Ehefähigkeit nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobten angehört (Art. 13 Abs.1 EGBGB). Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen (§ 5 PStG). Ist der Verlobte Deutscher, so findet die deutschen Vorschriften Anwendung. Ist der Verlobte Ausländer muss für die Ehefähigkeit sein Heimatrecht zugrunde gelegt werden. Damit der Standesbeamte die Ehefähigkeit eines ausländischen Verlobten prüfen kann, soll dieser nach § 1309 Abs.1 BGB eine Ehefähigkeitszeugnis einer inneren Behörde seines Heimatstaates beibringen. Fehlt dem Ausländer die Ehefähigkeit nach seinem Heimatrecht, kann die Ehe in Deutschland dennoch geschlossen werden, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Ehefähigkeitsvoraussetzungen unternommen haben und die Versagung der Eheschlusses unvereinbar mit der Eheschließungsfreiheit wäre. Das deutsche Recht räumt damit der Eheschließungsfreiheit Vorrang vor dem internationalen Entscheidungseinklang ein. Das hat unter Umständen aber zur Folge, dass eine in Deutschland so geschlossene Ehe im Heimatland eines Ehegatten als unwirksam betrachtet wird („hinkende Ehe“).

 

Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Ehe wegen eines Mangel beim deutschen Verlobten offenkundig nach (§ 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Bei einem ausländischen Verlobten richtet sich auch das Ehefähigkeitsmangelfolgenrecht nach seinem Heimatrecht.

 

Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Gericht kann den Standesbeamten anweisen, die Eheschließung zu beurkunden.

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Ehre

Ehre bedeutet in etwa Achtungswürdigkeit (einer Person), sie kann jemandem als Mitglied eines Kollektivs zuerkannt werden (Ehre des Weibes, des Edelmannes, des Handwerkers u. a. m.), sie kann aber auch (etwa durch die Nobilitierung oder eine Ordensverleihung) vom dazu Berechtigten zugesprochen werden (The Queen is the fountain of honour).

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Eidesformel

Die Eidesformel ist der für einen Eid nachzusprechende oder mit den Worten "Ich schwöre es" (ggf. mit religiöser Beteuerung) zu bestätigende Text.

 

Will der zu vereidigende aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, so genügt ein "Ja", wobei diese "Bekräftigung" einem Eid gleichsteht.

 

Mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt bei Falscheiden der Versuch des Meineides.

 

Bei der Vereidigung vor Gericht geht der Eidesformel stets die Eingangsformel "Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden)" (im Strafverfahren nach § 64 StPO: "..., dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben") voraus.

 

Die Eidesformel des deutschen Bundespräsidenten, Bundeskanzlers und der Bundesminister nach Art. 56 (und Art. 64) GG lautet: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)" Der Eid wird vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages (und beim Bundespräsidenten zusätzlich vor den Mitgliedern des Bundesrates) abgehalten.

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Einheitsstrafe

Die Einheitsstrafe ist ein Begriff aus dem im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelten deutschen Jugendstrafrecht.

 

Grundsätzlich sieht das deutsche Strafrecht in den Fällen, in denen ein Straftäter mehrere Straftaten in Tatmehrheit begangen hat, vor, dass für die einzelnen Taten mehrere Einzelstrafen gebildet werden, die sodann in einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Dies ist in den §§ 53 ff. StGB geregelt.

 

Da das deutsche Jugendstrafrecht jedoch nicht den Grundgedanken der Bestrafung hat, sondern der erzieherische Aspekt der Verurteilung im Vordergrund steht, hat der Gesetzgeber die Einheitsstrafe festgelegt. Diese geht davon aus, dass auch für mehrere selbständige Strafen nur eine einheitliche Strafe gebildet werden soll, da sonst der erzieherisch gewollte Effekt nicht gewahrt werden könnte. Allerdings dürfen auch bei der Zusammenfassung in einer Strafe die festgelegten Höchstgrenzen der Jugendstrafe (§ 31 Abs. 1 JGG) nicht überschritten werden.

 

Eine weitere Besonderheit ist, dass der Tatrichter auch die Möglichkeit hat, bereits früher abgeurteilte Strafen, die bereits rechtskräftig sind, in die Einheitsstrafe mit einzubeziehen. Wenn er dies für erzieherisch unnötig oder abwegig hält, kann er davon allerdings auch absehen (§ 31 Abs. 2, 3 JGG).

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Einzelrichter

Der Einzelrichter ist ein Spruchkörper – in der Regel – der unteren Instanz im Rechtsweg. Grundsätzlich entscheidet der Einzelrichter über die Sachen beim Amtsgericht in Zivilsachen und Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen, sowie als Strafrichter in den Strafsachen, die am Amtsgericht nicht dem Schöffengericht zugewiesen werden. Ebenso entscheidet erstinstanzlich der Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Der Einzelrichter kommt in Zivilsachen in der Berufungsinstanz am Landgericht zum Zuge, sofern es sich um nicht besonders schwierige Angelegenheiten handelt. Ebenso kann am Finanzgericht und am Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof der Einzelrichter mit der Entscheidung betraut werden. Hier ist immer ausschlaggebend, dass die Sache weder in rechtlicher, noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft.

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Erbe

Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.

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Erbfall

Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, dem Erblasser, ein. Zu diesem Zeitpunkt geht nach deutschem Recht ihr Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs. 1 BGB. Maßgeblich für den Tod einer Person ist nach dem heutigen Stand der Medizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod, also der Zeitpunkt, in dem keine Hirnströme mehr feststellbar sind (vgl. § 3 TPG, auch OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100).

 

Im Erbrecht kann es erforderlich werden, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen. Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs.1 VerschollenheitsG). Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen (§ 2031 Abs. 1 BGB).

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Erbfolge

Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachengestützte Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.

 

Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss.

 

Eine Berufung kann nichts desto trotz in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (Dispositionsmaxime). Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht.

 

Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelgt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, auch wenn sie fehlerhaft sein mag. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat (etwa: § 517 ZPO), in Strafsachen 1 Woche (§ 314 StPO).

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Erbschaft

Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, § 1922 Abs. 1 BGB.

 

Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfasst (Universalsukzession). Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.

 

Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB.

 

Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, falls er nicht bereits die Annahme der Erbschaft erklärt hat (§ 1944 BGB). Nach Ablauf der sechs Wochen (oder mit der Beantragung eines Erbscheins) ist die Erbschaft angenommen. Die Erbausschlagung hat durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft. Bei irrtümlicher Annahme, Ausschlagung oder Säumnis der sechswöchigen Frist (=Annahme) verbleibt dem Erben unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung des Erbanfalls (in der Praxis wichtigster Fall ist die Verkennung der Überschuldung des Nachlasses).

 

Sofern der Erblasser in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert vererbt, ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis. Soll der Bedachte auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zum dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.

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Erbschaftskauf

Ein Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag über eine angefallene Erbschaft. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, auf den das generelle Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§ 433ff. BGB) Anwendung findet. Jedoch werden die Vorschriften durch die erbrechtlichen Bestimmungen der § 2371ff BGB modifiziert.

 

Ein Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich. Wurde ein Vertrag über eine Erbschaft vor einem Erbfall geschlossen, so ist dieser nach § 311b Absatz 4 BGB nichtig. Möglich sind jedoch Verträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben über ihre gesetzlichen Erbteile oder den Pflichtteil eines von ihnen § 311b Absatz 5 BGB. Ein solcher Vertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung.

 

Nach § 2371 BGB bedarf das Verpflichtungsgeschäft der notarielle Beurkundung. Dies soll den Verkäufer vor Übereilung schützen, eine fundierte Beratung sichern und den Abschluss und Inhalt des Vertrages im Interesse der Klarstellung (Beweisfunktion) und der Erleichterung des Nachweises festschreiben.

 

Der Erbkaufvertrag wird erfüllt durch Abschluss eines Erbübertragungsvertrages nach § 2033 Abs. 1 BGB. Durch die Übertragung der Erbschaft wird der Erwerber nicht Erbe. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das Erbrecht des Erben, da dieses aus verwandtschaftlichen Beziehung oder Verfügungen von Todes wegen herrührt und nicht übertragbar ist. Somit bleibt der Verkäufer auch nach der Erfüllung Erbe.

 

Nach § 2376 BGB haftet bei Sachmängel der Erbschaftsgegenstände der Erbe nicht. Bezüglich Rechtsmängel haftet er nur für die Verität nicht aber für die Bonität.

 

Der Käufer trägt nach § 2380 BGB von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. Dies ist eine Vorverlagerung des Gefahrüberganges der sonst im allgemeinen Kaufrecht die Übergabe nach § 446 BGB darstellt.

 

Der Käufer haftet nach § 2382 von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Somit sind Verkäufer und Käufer Gesamtschuldner. Allerdings kann sich der Verkäufer nach § 2378 BGB beim Käufer schadlos halten.

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Erbunwürdigkeit

Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den § 2339 ff. BGB geregelt.

 

Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute käme. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt im Wege der Gestaltungsklage durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert).

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