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Datenschutz

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.

 

Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten gläsernen Menschen verhindern.

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Dauerdelikt

Ein Dauerdelikt ist eine Straftat, deren Tatbestand die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes umfasst. Gegenstück ist das Zustandsdelikt.

 

Das Dauerdelikt ist zwar bereits durch das Herbeiführen des rechtswidrigen Zustandes vollendet, jedoch ist die Tat noch nicht beendet. Dies ist z. B. bei der Bestimmung der Verjährungsfrist von Bedeutung, da die Verjährung gemäß § 78a StGB erst dann beginnt, wenn die Tat beendet ist. Außerdem kann sich ein Gehilfe nur vor Beendigung einer Tat der Beihilfe strafbar machen.

 

Beispiel für ein Dauerdelikt ist die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Strafbar macht sich der Täter bereits dann, wenn er sein Opfer einsperrt. Die Tat dauert jedoch solange fort, bis das Opfer wieder frei ist. Somit beginnt die Verjährung erst nach der Freilassung. Jemand, der dem Täter nach dem Einsperren aber vor der Freilassung Beihilfe leistet, würde sich ebenfalls strafbar machen.

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Dauerschuldverhältnis

Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa beim Kauf- oder Werkvertrag) erfüllt wird, sondern der durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert ist.

 

Der Gesamtumfang der Leistungen, die durch den Schuldner erbracht werden, steht bei einem Dauerschuldverhältnis bei Vertragschluss nicht fest. Ein Dauerschuldverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis wird durch Kündigung beendet. Dabei kann eine Kündigungsfrist zu beachten sein.

 

Die wichtigsten Dauerschuldverhältnisse sind:

  • Miete, Pachtvertrag, Leihe
  • Arbeitsvertrag
  • Heimvertrag
  • Versicherungsvertrag (z. B. Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)

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Delikt

Ein Delikt ist in der deutschen Rechtssprache

  • im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung und
  • im Strafrecht eine Straftat (Verbrechen oder Vergehen).

Die Kriminologie verwendet den Ausdruck Delikt als Oberbegriff für alle im weitesten Sinne strafrechtlich relevanten Verfehlungen eines Rechtssubjektes.

 

Delikt als Begriff des Zivilrechts

Als Deliktsrecht wird in der deutschen Rechtssprache (terminologisch etwas verwirrend und von Laien häufig nicht verstanden) das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit der zivilrechtlich unerlaubten Handlung beschäftigt (also gerade nicht mit dem strafrechtlichen Aspekt einer Tat). Die so genannte deliktische Haftung umfasst also die außervertragliche (denn es geht beim Delikt nicht um das Nichteinhalten von Verträgen, sondern um "schlechthin" unerlaubtes Tun) Haftung eines Schädigers für eine Handlung, die er nicht tun durfte (und die durchaus gleichzeitig auch eine Straftat darstellen kann, aber nicht muss), gegenüber dem Geschädigten (Wiedergutmachung, Schadensersatz usw.). Die strafrechtliche Verantwortung für die Tat (ob also etwa der Staatsanwalt eingeschaltet, ein Bußgeld verhängt, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird usw.) ist nicht Gegenstand des Deliktsrechts.

 

Der Urheber einer unerlaubten Handlung wird zivilrechtlich zumeist als Schädiger (nicht jedoch als Delinquent) bezeichnet.

 

Das kriminelle Delikt

Um das Delikt des Strafrechts von dem im Zivilrecht relativ eng verwendeten Begriff zu unterscheiden, kann man entweder gleich Straftat oder strafbare Handlung sagen oder Ausdrücke wie "strafrechtliches" oder "kriminelles Delikt" verwenden.

 

Zu den Delikten im strafrechtlichen Sinn gehören nach der deutschen Systematik grundsätzlich nur Verbrechen und Vergehen. Ordnungswidrigkeiten stellen im Unterschied zu den früher auch dem deutschen Strafrecht bekannten und in anderen Rechtsordnungen noch heute existierenden Übertretungsdelikten (Bagatellstraftaten) kein kriminelles Delikt (also keine Straftat im Rechtssinn) dar. Im allgemeinen, nicht näher bestimmten Sinn lassen sich aber auch die nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu ahndenden Rechtsverstöße durchaus als Delikte bezeichnen, vereinzelt spricht man sogar ausdrücklich von "Ordnungswidrigkeitsdelikten". So sind etwa sehr viele "Verkehrsdelikte" bloße Ordnungswidrigkeiten (Verkehrsordnungswidrigkeiten), während man von Verkehrsstraftaten erst dann sprechen kann, wenn es sich bereits um Vergehen, also um einen echten Straftatbestand handelt.

 

Wer ein strafrechtlich relevantes Delikt begeht, kann als Delinquent bezeichnet werden.

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Deliktsfähigkeit

Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB durch die §§ 827 und 828 BGB geregelt.

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Diebstahl

Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch (Deutschland) oder § 127 Strafgesetzbuch (Österreich).

 

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht (vgl. § 90 BGB). Das Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Dies gilt etwa für die elektrische Energie, deren Entziehung jedoch in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im Grundsatz auch für (Computer-)Daten.

 

  • Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (vgl. § 958, § 959 BGB). Die Sache muss besitzfähig sein; nicht besitzfähig ist der menschliche Körper in Gestalt der Leiche (anders möglicherweise bei Implantat, wie z. B. Herzschrittmacher).
  • beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann, aber auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden, z. B. eine festgeschraubte Heiligenstatue, die gelöst und weggeschafft wird. Insofern besteht ein Unterschied zum (deutschen) Zivilrecht hinsichtlich der Eigenschaft „Beweglichkeit“ von Sachen.
  • Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams.
  • Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subj. Komponente) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Komponente) eines Menschen über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie beispielsweise der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich.

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Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann. Das bedeutet, ein Amtsträger muss sich persönlich verkehrt verhalten haben. Ist ein falsche Entscheidung eines Amtsträgers zu rügen, so ist das Rechtsmittel die Beschwerde. Sie ist formlos an den Vorgesetzten des Amtsträgers oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten. Sie ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Die Beschwerde muss in angemessener Frist beschieden werden, allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine nähere Begründung. Bei Beamten kann aufgrund einer begründeten Beschwerde ein Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Beamten eingeleitet werden, bei Angestellten kommen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Anwendung.

 

In der Praxis verlaufen Dienstaufsichtsbeschwerden häufig ohne sachliches Ergebnis. Es kursiert deshalb das Bonmot, die Dienstaufsichtsbeschwerde sei "formlos, fristlos und fruchtlos".

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann im Einzelfall ein einfaches Instrument sein, bei Problemen mit Amtsträgern der öffentlichen Verwaltung für Abhilfe zu sorgen. Inflationär eingesetzt, wird sie hingegen weniger helfen.

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Dreißigster

Unter dem Dreißigsten versteht man im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung des Erben, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren.

 

Diese Unterhaltsverpflichtung folgt aus § 1969 BGB. Nach dieser Regelung muss es sich bei den vorgenannten Familienangehörigen des Erblassers um Personen handeln, die zum Zeitpunkt seines Todes dessen Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, wobei der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine abweichende Regelung treffen kann.

 

Die Regelung des Dreißigsten rührt schon aus dem Sachsenspiegel von Eike von Repgow und ist somit annähernd 900 Jahre alt.

 

"Danach muß die Frau mit dem Erben alle im Hofe vorhandenen Speisevorräte, die nach dem Dreißigsten übrigbleiben, halbteilen, in jedem Hof ihres Mannes oder wo immer er sie in seinem Besitz hatte." (Übersetzung nach Ruth Schmidt-Wiegand, Der Sachsenspiegel, hrsg. von Claudieter Schott, Zürich 1984)

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