Lexikon

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Makler

Der Begriff des Maklers (früher Mäkler) bezeichnet in Deutschland den Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) bzw. über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) zum Ausdruck. Bei dem Maklervertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Bekannt ist vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren und Bekannschaften mit Heiratsabsicht. Grundsätzlich bedarf jeder Makler einer besonderen Erlaubnis nach § 34 c GewO (Gewerbeordnung) Die rechtlichen Grundlagen zur Ausführungs des Berufs sind in der MaBV geregelt. (Makler- und Bauträgerverordnung).

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Mandant

Unter Mandant versteht man den Kunden bzw. Auftraggeber eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters. Der Klient überträgt seiner Rechtsvertretung das Mandat.

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Manteltarifvertrag

Manteltarifvertrag (MTV) ist eine Form des Tarifvertrags. Wie jeder Tarifvertrag wird er zwischen den Tarifpartnern, also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, ausgehandelt und ist für die Mitglieder der vertragschließenden Parteien verbindlich.

 

Manteltarifverträge enthalten nicht die konkrete Vergütungshöhe, die gewöhnlich für eine relativ kurze Laufzeit in einem Lohn- und Gehaltstarifvertrag geregelt wird, und auch nicht die Eingruppierung der Beschäftigten in Lohn- oder Gehaltsgruppen oder -stufen, die gewöhnlich in einem Rahmentarifvertrag geregelt wird, sondern längerfristige, allgemeinere Regelungen, die häufig auch für einen größeren Personenkreis gelten (sozusagen den "Mantel" der spezielleren Tarifverträge). Typische Inhalte sind Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeitregelungen, Regelungen zu Krankheit, Krankmeldung und Lohnfortzahlung, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeitsbedingungen, Vermögenswirksame Leistungen und Bestimmungen zum Rationalisierungsschutz sowie zur Qualifizierung.

 

Manteltarifverträge haben meist eine längere Laufzeit als Lohn- und Gehaltstarifverträge. Gelegentlich fehlt eine Laufzeitangabe ganz. Dann gelten sie so lange, bis sie gekündigt werden. Für einzelne Regelungen (besonders: Arbeitszeit) werden häufig abweichende Kündigungsfristen vereinbart.

 

Das bekannteste Beispiel eines Manteltarifvertrags ist der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), der nun für Bund und Kommunen durch den TVöD, ebenfalls einen Manteltarifvertrag, und für die Länder durch den TV-L ersetzt ist. Es gibt jedoch in fast allen Branchen Manteltarifverträge.

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Mehrarbeit

Ein Meineid ist im deutschem Strafrecht das falsche Schwören vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (§ 154 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege.

 

Meineid ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (Ein minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schwörende nicht hätte vereidigt werden dürfen.)

 

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Vereidigung von Zeugen nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme, und steht im Ermessen des Gerichts (§ 59 StPO, § 391 ZPO).

 

Der Versuch des Meineides beginnt nicht mit der Falschaussage, sondern mit dem Schwören der Eidesformel. Wenn der Zeuge, der eine falsche Aussage gemacht hat, diese vor Ablegen des Eides noch berichtigt, hat er sich nicht strafbar gemacht.

 

Noch im Mittelalter wurde dem Meineid Schwörenden als Spiegelstrafe die Zunge herausgeschnitten oder die zum Schwören erhobene Hand abgeschlagen. Der Begriff Meineid leitet sich aus dem Althochdeutschen ab, wobei "mein" nicht als Possessivpronomen zu verstehen ist, sondern „falsch“ bedeutet (meyn ahd.: falsch, vgl. engl.: mean).

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Meineid

Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB durch die §§ 827 und 828 BGB geregelt.

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Mischehe

Mischehe ist eine veraltete Bezeichnung für eine Ehe zwischen Personen unterschiedlicher ethnischer, kultureller, nationaler, konfessioneller oder religiöser Zugehörigkeit:

 

  • Exogamie, Heiratspflicht mit Personen aus einer anderen sozialen Gruppe
  • Interkonfessionelle Ehe, Heirat von Personen aus unterschiedlichen christlichen Konfessionen
  • Interreligiöse Ehe, Heirat von Personen unterschiedlicher Religionsgruppen
  • Interkulturelle oder binationale Ehe, Heirat zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien, Nationen oder Kulturen.

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Mitgift

Als Mitgift (auch als Aussteuer oder Heiratsgut bezeichnet) werden Güter bezeichnet, die die Braut mit in die Ehe bringt.

 

Allgemeiner formuliert handelt es sich bei der Mitgift um eine kulturell festgelegte Form des Gabentransfers anlässlich einer Heirat. Die Gaben werden vom Vater bzw. der Verwandtschaftsgruppe der Braut an den Vater bzw. die Verwandtschaftsgruppe des Bräutigams oder aber an das Ehepaar selbst übergeben.

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Mündlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist die Form des äußeren Ablaufs eines Gerichtsverfahrens. Der Grundsatz stellt eine der Prozessmaximen dar. Während bis 1879 noch der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte, sodass nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte („quod non est in actis, non est in mundo“), wurde die Verhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag vor dem Gericht, durchgeführt. Schriftsätze waren nicht notwendig. Ab 1909/1924 wurde die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich. Damit war das Mündlichkeitsprinzip durchbrochen. Um eine effektive Urteilsfindung herbeizuführen, sind im Zivilprozess und auch in anderen Verfahrensarten auch Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung möglich. Selbst im Strafverfahren kann durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden.

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Muttergesellschaft

Ein Mutterunternehmen ist ein Unternehmen, das zu anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen (Tochterunternehmen) in einem besonderen Verhältnis steht. Das Gesamtgebilde aller dieser Unternehmen heißt Konzern.

 

Durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit (einheitliche Leitung der Tochter durch die Mutter und/oder durch finanzielle Beherrschung in Folge des mehrheitlichen Besitzes der Unternehmensanteile) begründet sich das Mutter-Tochter-Verhältnis.

 

Eine spezielle Organisationsform von Mutterunternehmen ist die Holding.

 

In Deutschland resultiert aus diesem Verhältnis auf Grund von § 290 HGB für die Mutter die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.

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