Lexikon

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Haftbefehl

Ein Haftbefehl ist die - meist schriftliche - Anordnung eines staatlichen Organs (meist eines Gerichts), einen Menschen in Haft zu nehmen.

 

In die Freiheit des Menschen darf nach dem deutschen Grundgesetz (Art. 2) nur unter bestimmten Voraussetzungen eingriffen werden. Art. 104 Grundgesetz legt fest, dass Freiheitsentziehungen über einen Tag hinaus nur durch den Richter angeordnet werden dürfen. Haftbefehle dienen der Durchsetzung des ordnungsgemäßen Ablaufs etwa im Strafprozessverfahren, aber auch im Zivilprozessrecht und im Verwaltungsrecht und den besonderen Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung, der Finanzgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz.

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Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und nahezu gleichlautend in Österreich, geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt nur dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Forderungen gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Forderungen (passiver Rechtsschutz) und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung.

 

Die Haftpflichtversicherung ist keine Pflicht-, sondern eine freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines erstandenen Schadens nach § 823 BGB ab (siehe Haftpflicht). Pflichtig sind die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Halter eines auf öffentlichen Straßen bewegten Kraftfahrzeugs und die Jagdhaftpflichtversicherung bei Erwerb eines Jagdscheins.

 

Die Verträge verwenden nahezu immer als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB), die als Musterbedingungen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ausgegeben wurden. Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.

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Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung ist die vertraglich vereinbarte Reduzierung der Haftungsgründe oder des Haftungsumfanges einer Vertragspartei. Die Verringerung erfolgt dabei gegenüber der Haftungsverteilung, die das Gesetz für die Durchführung des jeweiligen Vertrages vorsähe, wenn keine abweichenden Dispositionen getroffen wurden.

 

Haftungsbeschränkungen werden oft in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen, die unter Umständen Bestandteil eines (Kauf-)Vertrages sind. Die Möglichkeiten sind hier jedoch gesetzlich eingeschränkt. Wird die Haftung dort irrtümlich zu sehr beschränkt oder gar ausgeschlossen, treten bei Nichtkaufleuten die meist kundenfreundlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an ihre Stelle.

 

Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlussklauseln können auch einzelvertraglich vereinbart werden.

 

In Deutschland ist die Haftung für Verleiher im bürgerlichen Gesetzbuch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auch für Fundsachen und Geschenke haftet der jeweilige Finder oder Schenker nur bei grober Fahrlässigkeit.

 

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt die Haftungsbeschränkung für das Stammkapital, dies allerdings nur, wenn der oder die Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln. Bei Verstößen sind Geschäftsführer eventuell zivilrechtlich zu Schadensersatz gegenüber den Gläubigern verpflichtet. (siehe auch: GmbH-Geschäftsführer-Haftung)

 

In einer Kommanditgesellschaft (KG) kann die Haftung eines Teils der Gesellschafter, der Kommanditisten, beschränkt werden. Die anderen Gesellschafter (Komplementäre) haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen, auch dem Privatvermögen.

 

Juristische Personen wie GmbHs sind eigenständig und können ohne Weiteres auch Gesellschafter von anderen GmbHs, offenen Handelsgesellschaften (OHG) und KGs sein. Obwohl bei den Letztgenannten mindestens ein Teil der Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, beschränkt sich dies bei der GmbH als Gesellschafter auf die GmbH selbst. Die Gesellschafter der Gesellschafter-GmbH haften also nicht. Hier können sich Konstruktionen wie die GmbH & Co KG oder die Ges.mbH OHG etc. ergeben. Der Firmenname (Firma) muss dann jedoch bereits eindeutig auf mögliche Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter hinweisen.

 

Bei der Errichtung von Industrieanlagen bestehen unkalkulierbare Haftungsrisiken. Deshalb finden sich in Anlagenbauverträgen regelmäßig weitgehende Haftungsausschlüsse.

 

Im Internet werden häufig sogenannte Disclaimer mit dem Ziel eines Haftungsausschlusses bzw. -beschränkung verwendet. Über deren fehlende Wirksamkeit siehe dort.

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Handelsgeschäft

Unter einem Handelsgeschäft versteht man alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, § 343 HGB. Geschäft in diesem Sinne umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten (Rechtsgeschäft). Wichtigstes Handelsgeschäft bildet der Handelskauf.

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Handelsgesellschaft

Eine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann ist.

 

Handelsgesellschaften sind zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), sogenannte Personenhandelsgesellschaften; sowie ferner Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), welche kraft gesetzlicher Anordnung ebenfalls als Handelsgesellschaften gelten und Kaufleute kraft Rechtsform (sog. Formkaufmann, § 6 HGB) sind.

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Handelsgewerbe

Unter einem Handelsgewerbe versteht man einen Gewerbebetrieb, der

 

  • unter Berücksichtigung kaufmännischen und/oder technischen Wissens betrieben wird,
  • um mit ihm Gewinne zu erzielen,
  • in einer Weise betrieben wird, dass der Öffentlichkeit bewusst wird, dass er existiert.

Über die Definition des Begriffs hinaus stellt das Gesetz damit die „widerlegbare“ Vermutung auf, dass jeder Gewerbebetrieb zunächst als Handelsgewerbe gilt und dessen Betreiber damit als Kaufmann, auf den die handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden, auch wenn dieser nicht mit seinem Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

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Handelsregister

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt. Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 hingewirkt werden (§ 14 HGB).

 

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu

  • Firma
  • Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen
  • Gegenstand des Unternehmens
  • vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Grund- oder Stammkapital
  • Kommanditisten, Mitglieder

Eintragungen können sein

  • rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
  • rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d. h. falsche Eintragungen gelten gegenüber Gutgläubigen als richtig. Nicht eingetragene Tatsachen können Dritten nicht entgegengehalten werden (negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB), eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Wird eine eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen (positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB).

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Handelsvertreter

Der Handelsvertreter (lat.: Agens) ist selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer (Anbieter) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung und ist sowohl vom Absatzmittler, als auch vom Reisenden zu unterscheiden.

 

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig für einen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB.

 

Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist die eines Selbstständigen. Er ist ebenso selbstständiger Unternehmer wie der Anbieter, den er vertritt. Der Handelsvertreter muss keine natürliche Person sein; er kann auch in Form einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, auftreten. Ein Eintrag in das Handelsregister ist für natürliche Personen als Handelsvertreter seit 2005 nicht mehr erforderlich. Ein Handelsvertreter ist auch nicht zwingend Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), es genügt der Gewerbeschein, egal ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.

 

Der Handelsvertreter ist im Wesentlichen frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit. Diese persönliche Unabhängigkeit unterscheidet ihn vom abhängig beschäftigten Reisenden.

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Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist in Deutschland jede von einem Kaufmann für sein Handelsgeschäft erteilte Vollmacht (Umfang beschrieben in § 54 HGB), die nicht Prokura ist. Sie erstreckt sich also nicht auf außergewöhnliche Tätigkeiten, sondern lediglich gewöhnliche Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr ausschließlich für einen Geschäftszweig des Handelsgewerbes anfallen.

 

Sie kann vom Geschäftsinhaber oder seinem Prokuristen erteilt werden. Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch konkludent erteilt werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

 

Aufgrund § 54 Abs. 1 HGB kann ein Geschäftspartner davon ausgehen, dass der Handlungsbevollmächtigte berechtigt ist, alle Rechtsgeschäfte, die der von ihm vertretene Geschäftskreis mit sich bringt, tätigen kann. Eine Beschränkung kann ihm nur entgegen gehalten werden, wenn dieser die Beschränkung kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB.

 

Soll der Handlungsbevollmächtigte auch außergewöhnliche Tätigkeiten wie die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Prozessen durchführen dürfen, ist dies nur durch Erweiterungen der Vollmacht auf diese Bereiche möglich (siehe. § 54 Abs. 2 HGB), eventuell auch durch Generalvollmacht.

 

Eine Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, mit Ende des Geschäftsbetriebes oder mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens erlischt die allgemeine Handlungsvollmacht nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.

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Hauptsache

Der Rechtsbegriff Hauptsache hat je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Bedeutungen:

 

Im Prozessrecht bezeichnet er die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge. Insoweit entspricht der Begriff häufig und weitgehend dem des Streitgegenstands. Nebenforderungen und Verfahrenskosten gehören nicht zur Hauptsache.

 

Wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, so hat das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits (§ 91a ZPO) zu entscheiden.

 

Im Rahmen eines Arrestverfahrens bezeichnet man das normale Klageverfahren wegen derselben Geldforderung als Hauptsache (§ 926 ZPO).

 

Im materiellen Recht verwendet, bildet der Begriff Hauptsache den Gegensatz zu den Begriffen Bestandteil und Zubehör.

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Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil jedes Strafverfahrens. Die Hauptverhandlung wird in den §§ 226 - 275 der Strafprozessordnung geregelt.

 

In der Hauptverhandlung wird die zu verhandelnde Sache endgültig aufgeklärt oder aber der Angeklagte muss freigesprochen werden. In der Hauptverhandlung gilt als eine der wichtigsten Prozessmaximen der Mündlichkeitsgrundsatz.

 

Ablauf

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist streng gegliedert.

1. Aufruf der Sache: Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers des Gerichts eröffnet die Sitzung und stellt die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten fest. Zeugen dürfen nicht bei der Vernehmung des Angeklagten und der anderen Zeugen anwesend sein.

 

2. Vernehmung zur Person des Angeklagten: Die Identität des Angeklagten wird festgestellt, daneben auch die Verhandlungsfähigkeit. Seine persönlichen Verhältnisse (Ausbildung, Einkommen, familiäre Situation, Vorstrafen) werden erst bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erörtert.

 

3. Anklagesatz: Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz (nicht zwingend die Anklageschrift). Die Anklage muss zuvor vom Gericht in einem Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassen worden sein. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses wäre ein Revisionsgrund.

 

4. Vernehmung des Angeklagten zur Sache: Der Angeklagte wird nach der Belehrung über sein Schweigerecht im Folgenden zur Sache vernommen.

 

5. Beweisaufnahme: Den größten Zeitraum nimmt die Beweisaufnahme ein. Das Gericht muss den Sachverhalt umfassend erforschen (Inquisitionsmaxime). Alle Fragen, die Schuld und Strafe betreffen, werden im Strengbeweisverfahren geklärt. In diesem sind nur fünf Beweismittel zulässig: Augenschein, Sachverständige, Urkunden, Zeugen sowie die Einlassungen des Angeklagten. Der Vorsitzende Richter führt die Beweisaufnahme durch, d.h. er legt zunächst das Beweisprogramm fest und befragt die Zeugen und Sachverständigen. Anschließend gibt er das Fragerecht an die anderen Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter, ggf. auch Nebenklagevertreter) weiter. Der Vorsitzende Richter darf ungeeignete Fragen zurückweisen. Das Gericht insgesamt entscheidet über die Beweisanträge.

 

6. Schlussvorträge: Die Schlussvorträge beginnen mit dem Plädoyer und dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es folgt das Plädoyer und der Antrag des Verteidigers. Der Angeklagte hat das letzte Wort.

 

7. Verkündung des Urteils und Verlesung der Urteilsgründe: Nach geheimer Beratung des Gerichts wird durch den Vorsitzenden Richter der Urteilspruch (Tenor) verlesen und das Urteil mündlich begründet.

 

Abschließend ist bei einer Verurteilung eine Rechtsmittelbelehrung über Berufung und Revision zu erteilen. Die Sitzung wird dann geschlossen.

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Hausfriedensbruch

Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland - trotz seiner Einordnung in den 7. Abschnitt des StGB - "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung" - ein Straftatbestand, der ausschließlich das individuelle Hausrecht schützt.

 

Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123f. Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB).

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