Lexikon

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Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht (OLG, in Berlin Kammergericht: KG) ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gerichtsträger ist das Land (Landesgericht). Oberlandesgerichte wurden in Deutschland mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 eingerichtet.

 

In Preußen gab es Oberlandesgerichte als oberste Provinzialgerichte seit 1808, die von 1723 bis 1808 Regierung hießen.

 

Das Gericht steht im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof. Bei Strafsachen, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird es in Organleihe als „Unteres Bundesgericht“ tätig.

 

Das OLG verfügt über Zivil- und Strafsenate nach § 116 GVG.

 

Bei den Oberlandesgerichten sind die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.

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Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils für Betroffene verhindert. Im Gegensatz dazu führt die Nichteinhaltung einer Pflicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

 

Sofern der objektiven Pflicht des Betroffenen (Schuldner) ein subjektives Recht des Gläubigers entspricht, unterscheidet sich die Pflicht von der Obliegenheit auch insoweit, als der Berechtigte die Erfüllung einklagen kann.

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Obligation

Obligation ist ein Rechtsbegriff, der auf Schweizer Gesetzgebung basiert. Die Obligation ist eine Verpflichtung, die nach Schweizer Obligationenrecht aus drei "Handlungen" entstehen kann:

 

  • durch ein Rechtsgeschäft (insbesondere Vertrag),
  • durch unerlaubte Handlung (ausservertragliche Haftung),
  • aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückforderung/Rückerstattung).

In Deutschland ist statt Obligation der Ausdruck Schuldverhältnis gebräuchlich.

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Offizialmaxime

Die strafprozessuale Offizialmaxime (auch Offizialprinzip) besagt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat, bzw. den staatlichen Behörden, also der Staatsanwaltschaft obliegt, und nicht dem einzelnen Bürger.

 

Ohne Bedeutung ist dabei der Wille der Betroffenen. Auch gegen den erklärten Willen des Opfers einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten zu ermitteln. Dies folgt aus dem Legalitätsprinzip. Diese Maxime wird jedoch an verschiedenen Stellen durchbrochen. So ist bei einigen Straftatbeständen, insbesondere solchen mit Bagatellcharakter oder mit höchstpersönlichem Einschlag, vor einer Strafverfolgung ein Strafantrag des Geschädigten nötig oder er darf selbst den Weg der (strafrechtlichen) Privatklage beschreiten.

 

Die Offizialmaxime ist eine Prozessmaxime. Sie ist im deutschen Recht in § 152 Absatz 1 Strafprozessordnung geregelt. In der Regel obliegt es den staatlichen Organen ebenfalls Anklage zu erheben (Akkusationsprinzip).

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Opportunitätsprinzip

Unter Opportunität versteht man die freie Entscheidungsfreiheit innerhalb eines gesteckten Rahmens.

 

Das Opportunitätsprinzip (auch Entschließungsprinzip genannt) ist ein juristischer Fachbegriff aus dem Bereich der Verwaltung. Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt (beispielsweise im Strafrecht).

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Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach deutschem Recht eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung nur ein Bußgeld vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

 

Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. die Verletzung einer Meldepflicht).

 

Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht. Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld bzw. Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.

 

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Strafrecht weitgehend nachgebildet. Dabei geht das OWiG als Spezialregelung (lex specialis) dem Strafrecht vor; das Strafrecht kommt als Allgemeine Regelung (lex generalis) nur dort zur Anwendung, wo das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Regelung enthält.

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