Lexikon

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Kaufmann

Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB), oder wer aus anderen Rechtsgründen im Handelsgesetzbuch (HGB) als Kaufmann eingeordnet wird (§§ 2 ff. HGB).

 

Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.

 

Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.

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Kausalgeschäft

Kausalgeschäft ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.

 

Wegen des Abstraktionsprinzips ist im deutschen Recht das Kausalgeschäft vom abstrakten Geschäft zu unterscheiden.

 

Kausalgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, aus denen sich der ihnen zugrunde liegende Rechtsgrund ergibt (z.B. Kaufvertrag). Bei ihnen gehört der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts. Das Kausalgeschäft rechtfertigt das abstrakte Geschäft. Die meisten Verpflichtungsgeschäfte sind Kausalgeschäfte.

 

Beispiel

Viktor verkauft sein Auto an Klaus. Das bedeutet im einzelnen:

 

Viktor verpflichtet sich, Klaus das Auto zu übereignen. Aus diesem Grund verpflichtet sich Klaus, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, also Geld in der vereinbarten Höhe zu übereignen.

 

Die gegenseitigen Verpflichtungen bilden den Kaufvertrag. Dieser ist das Kausalgeschäft, der Rechtsgrund für die Übereignung des Geldes einerseits und für die Übereignung des Autos andererseits.

 

Sind sich die Parteien nicht über den Rechtsgrund einig oder ist die Einigung unwirksam, weil sie beispielsweise nicht der gesetzlichen Form entspricht, so erfolgt die Zuwendung rechtsgrundlos.

 

Ist dies der Fall, hat jede Vertragspartei einen Anspruch auf Rückübertragung der rechtsgrundlos übertragenen Vermögenswerte nach den Regeln der "ungerechtfertigten Bereicherung" §§ 812ff BGB).

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Klagearten

Die Klageart beschreibt die Zielrichtung einer prozessualen Klage. Die Unterscheidung verschiedener Klagearten ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit von Bedeutung. Dem Strafverfahren ist der Begriff der Klageart hingegen fremd.

 

Die verschiedenen Klagearten kann man in unterschiedlicher Weise systematisieren.

 

Zunächst kann man objektive und subjektive Verfahren unterscheiden. In einem objektiven Verfahren wird eine Rechtsnorm auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht, also mit der objektiven Rechtsordnung, überprüft. Ist sie rechtswidrig, so wird ihre Nichtigkeit ausgesprochen (vgl. Nichtigkeitsdogma). Bei den objektiven Verfahren handelt es sich also um Verfahren, bei denen eine Norm unmittelbarer Prüfungsgegenstand ist; man spricht daher von „prinzipalen“ Normenkontrollverfahren. In einem subjektiven Verfahren wird dagegen die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers geprüft. Die Rechtmäßigkeit einer Norm ist allenfalls eine Vorfrage („inzidente Normenkontrolle“). Vor allem im Verwaltungsprozessrecht erfordert daher schon die Zulässigkeit der Klage, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers möglich ist (Klagebefugnis). Jedes Gericht ist berechtigt und verpflichtet, verfassungswidrige untergesetzliche Normen unangewendet zu lassen, wobei eine solche inzidente Entscheidung - anders als bei der prinzipalen Normenkontrolle - nicht allgemein, sondern nur für das vorliegende Verfahren gilt (präkonstitutionelles Recht). Für formelle Gesetze liegt das Verwerfungsmonopol dagegen beim Bundesverfassungsgericht, dem die Frage zur allgemein verbindlichen Entscheidung vorzulegen ist (konkrete Normenkontrolle).

 

Weiter kann man, je nach den Verfahrensbeteiligten, den Außenrechtsstreit vom Innenrechtsstreit unterscheiden. Während am – viel häufigeren – Außenrechtsstreit Rechtssubjekte, also natürliche und juristische Personen, beteiligt sind, finden Innenrechtsstreits innerhalb einer juristischen Person statt, sei es, dass deren Organe miteinander streiten (Interorganstreit) oder die Meinungsverschiedenheiten gar innerhalb des Organs ausgetragen werden (Intraorganstreit). Die Innenrechtsstreitigkeiten bilden schon deshalb eine Ausnahme, weil dem Innenrecht lange Zeit die Rechtsqualität abgesprochen wurde. Während solche Verfahren mitunter ausdrücklich geregelt sind (etwa der Bundesorganstreit), fehlen beispielsweise für den Kommunalverfassungsstreit entsprechende Regelungen, sodass auf die vorhandenen Klagearten zurückgegriffen werden muss.

 

Auch kann man Leistungsklage, Gestaltungsklage und Feststellungsklage unterscheiden: auf Grund der Leistungsklage wird der Beklagte zu einer Leistung verurteilt, während die Gestaltungsklage die Rechtslage verändert („gestaltet“). Die Feststellungsklage wiederum dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen.

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Klagehäufung

Klagehäufung bezeichnet zum einen die Zusammenfassung mehrerer Klagebegehren in einem Verfahren ("objektive Klagehäufung") und zum anderen die Verbindung von Prozessen mehrerer Kläger oder gegen mehrere Beklagte ("subjektive Klagehäufung", meistens "Streitgenossenschaft").

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Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens ein Gesellschafter ein Kommanditist und ein weiterer Komplementär ist.

 

Die KG unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft (OHG) insofern, als bei einem oder mehreren Gesellschaftern (Kommanditisten) die Haftung des Privatvermögens gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs.1 HS.2 HGB ausgeschlossen ist, während mindestens ein anderer Gesellschafter (Komplementär) mit seinem gesamten persönlichen Vermögen verhaftet ist. Bei Nichtleistung der Kommanditeinlage ist die Haftung des persönlichen Vermögens des Kommanditisten auf eine bestimmte Haftsumme (missverständlich auch Hafteinlage genannt) beschränkt.

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Konfusion

Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, die zum Erlöschen eines Anspruchs führen. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen.

 

Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist.

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Konzession

Unter Konzession (von lat.: concedere = zugestehen, erlauben; PPP concessum) versteht man:

 

  • Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde, z. B. die Überlassung einer Bauleistungskonzession,
  • Als Entschädigung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z.B des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z.B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.
  • Die behördliche Bewilligung zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Gewerbes,
  • Die Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die "Dienstleistungskonzession" Durchführung von Entsorgungsverträgen oder
  • Die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eigentlich einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (Beleihung).
  • Die Einräumung des Rechts eine bestimmte Maßnahme durchzuführen und dabei insbesondere auch enteignen zu dürfen. Auf diesem Weg wurden im 19. Jahrhundert große Infrastrukturprojekte ermöglicht, vor allem Eisenbahnen. Heute gibt es dafür in Deutschland keine Rechtsgrundlage mehr. Ersetzt wurde das durch Planfeststellung. In der Schweiz beinhaltet die Eisenbahn- und die Seilbahnkonzession nach wie vor ein Enteignungsrecht.

Es handelt sich hierbei um Vorgänge des Verwaltungsrechts und auch dem Völkerrecht.

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Kostenaufhebung

Unter Kostenaufhebung wird im deutschen Prozessrecht die Kostengrundentscheidung (mit dem Wortlaut Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.) verstanden, nach der jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt. Diese Entscheidung ist möglich, wenn beide Parteien im Rechtsstreit teils unterliegen und teils obsiegen (§ 92 Abs. 1 S.1 Fall 1 ZPO). Alternativ können die Kosten auch in einem bestimmten Verhältnis geteilt werden ("Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3").

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Kostengrundentscheidung

Die Kostengrundentscheidung regelt die Frage, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat.

 

Die Kostengrundentscheidung wird häufig auch Kostenentscheidung genannt. Das ist jedoch weniger genau, denn dieser Begriff bringt nicht so deutlich zum Ausdruck, dass neben der Kostengrundentscheidung auch noch eine Entscheidung über die Höhe der Kosten erforderlich ist. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten ergeht jedoch oft getrennt von der Kostengrundentscheidung, insbesondere im deutschen Zivilprozess. Die Kostengrundentscheidung trifft der Richter zusammen mit der eigentlichen Streitentscheidung, im Regelfall durch Urteil.

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Kreuzverhör

Ein Kreuzverhör ist eine im anglo-amerikanischen Beweisrecht übliche Befragung der Zeugen und im Strafprozess auch des Beschuldigten durch den Staatsanwalt oder Rechtsanwalt. Dabei befragen Staatsanwaltschaft und Verteidigung abwechselnd (über Kreuz) den Angeklagten bzw. den Zeugen.

 

Kreuzverhöre sind in Deutschland in § 239 StPO geregelt, entsprechen aber nicht dem anglo-amerikanischen Kreuzverhör. Die Befragung obliegt hier grundsätzlich dem Richter (§ 238 StPO), Staatsanwalt und Strafverteidiger können ergänzende Fragen stellen (§ 240 Abs. 2 StPO), leiten aber nicht die Befragung. Auf gemeinsamen Antrag hat der Vorsitzende das Fragerecht zu überlassen.

 

Auch im Zivilprozeß ist das Kreuzverhör inzwischen theoretisch möglich (§ 397 Abs. 2 ZPO), wird jedoch mangels entsprechender Ausbildung der hiesigen Anwaltschaft kaum durchgeführt (siehe Paulus, Zivilprozeßrecht, Rn 246).

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Kriminalpolizei

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Kriminalpolizei (ugs. "Kripo") jener Teil der Polizei (und damit der Innenverwaltung), der sich (im Gegensatz zur Schutzpolizei) ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten und ihrer Verhütung beschäftigt.

 

Die Organisationsformen der Kriminalpolizeien sind in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich, da die Polizeiangelegenheiten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fallen.

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