Lexikon

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Tantieme

Tantiemen sind eine variable ergebnisabhängige Vergütung/Beteiligung, die in einem Anteil des Umsatzes, des Gewinns bestehen oder die von anderen Leistungs- oder Ergebnis-Kriterien abhängen und meistens neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer AG, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezahlt werden.

 

Als Tantieme werden auch die auflagenabhängigen Einkünfte von Buchautoren und Musikkomponisten bezeichnet.

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Taschengeldparagraph

Als Taschengeldparagraph wird § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ bezeichnet, und auch der § 151 Abs 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

 

In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.

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Taschenpfändung

Eine Taschenpfändung ist die körperliche Durchsuchung des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung, also die Durchsuchung der von dem Schuldner im Zeitpunkt der Durchsuchung getragenen Kleidung. Bewirkt wird die Taschenpfändung durch den Gerichtsvollzieher, wobei für die Durchsuchung weiblicher Schuldner eine weibliche Hilfsperson beziehungsweise für die Durchsuchung männlicher Schuldner eine männliche Hilfsperson hinzuzuziehen ist.

 

Die Taschenpfändung stellt eine Ausnahmeregelung dar. Im Vergleich zur Durchsuchung der Wohnung handelt es sich bei ihr um einen stärkeren Eingriff in die Rechte des Schuldners, dessen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 I GG) hiervon in besonderer Weise betroffen ist. Verhältnismäßig wird die Taschenpfändung nur sein, wenn sie Erfolg verspricht, wenn also besondere Gründe für die Annahme sprechen, daß der Schuldner pfändbare Gegenstände in seiner Kleidung verbirgt, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

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Tatbestand

Unter Tatbestand versteht man in der Rechtswissenschaf

  • einen konkreten Lebenssachverhalt (Faktum); der Begriff erklärt sich selbst als „Bestandsaufnahme“ einer Tat im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
  • in der Normentheorie einen Bestandteil einer (zumeist abstrakten) Norm,
  • im Verfahrensrecht die Bestandteile eines erstinstanzlichen Urteils, die den Sach- und Streitstand wiedergeben.

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Tateinheit

Tateinheit ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Sie liegt nach § 52 StGB immer dann vor, wenn eine und dieselbe Handlung ein oder mehrere Strafgesetze mehrfach verletzt. Als Rechtsfolge wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.

 

Die Abgrenzung zur Tatmehrheit ist differenziert in der Lehre entwickelt worden. Dauerdelikte und mehraktige wie zusammengesetzte Delikte stellen in der Regel nur einen Straftatbestand dar. Wird der Unrechtserfolg in derselben Tatsituation unselbstständig intensiviert, liegt ebenfalls nur ein Straftatbestand vor. Tateinheit ist in diesen Fällen daher nicht anzunehmen. Fortsetzungstaten fallen ebenfalls nicht darunter, nachdem der Bundesgerichtshof diese 1994 praktisch abgeschafft hat.

 

Auf der zweiten Stufe ist daher zu fragen, ob überhaupt eine Handlungseinheit vorliegt. Dabei ist der Begriff der Handlungseinheit weit zu verstehen. Die Handlung im natürlichen Sinn ergibt sich daraus, dass aufgrund eines Willensentschlusses eine körperliche Bewegung anschließt. Die natürliche Handlungseinheit zeitigt einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bei mehreren gleichartigen Begehungsweisen die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind. Die juristische Handlungseinheit ergibt sich bei der Verbindung von mehraktigen Delikten, bei gleichzeitiger Begehung von Dauerdelikten sowie durch die Klammerwirkung verschiedener Deliktstypen.

 

Ist danach eine Handlungseinheit zu bejahen, ist zu prüfen, ob Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Liegen lediglich Qualifikationen, Privilegierungen, subsidiäre Delikte oder mitbestrafte Begleittaten vor, scheidet eine Tateinheit aus. Im übrigen kommt Tateinheit nach § 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) in Betracht.

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Tatmehrheit

Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, aber nicht in Tateinheit stehen, werden nach deutschem Strafrecht tatmehrheitlich (sog. "Realkonkurrenz") bestraft. Gebildet wird aus den einzelnen Freiheits- oder Geldstrafen eine so genannte Gesamtstrafe. Die Tatmehrheit wird in § 53 des Strafgesetzbuches geregelt.

 

Unterschieden wird die gleichartige und die ungleichartige Tatmehrheit. Eine gleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes vorliegen. Bei der ungleichartigen Tatmehrheit sind verschiedene Gesetze verletzt worden.

 

Auch Ordnungswidrigkeiten können tatmehrheitlich begangen werden (§ 20 OWiG).

 

Im Jugendstrafrecht wird nicht auf eine Gesamtstrafe, sondern auf eine einheitliche Strafe (§ 31 JGG) erkannt.

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Tatort

Ein Tatort (TO) ist die Örtlichkeit, an der eine Tat begangen wurde, die den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt oder bei der ein Verdacht hierzu besteht.

 

Abzugrenzen ist der Begriff des Tatorts von dem des Fundorts etwa einer Leiche oder eines Beweisstücks. Dieser wiederum muss nicht zwangsläufig mit dem des Ablegeorts identisch sein, etwa wenn eine Leiche in ein fließendes Gewässer geworfen und anderenorts angeschwemmt wird. Ein neutraler Begriff, der Verwendung finden sollte, wenn (noch) nicht geklärt ist, ob es sich um den Tat-, Ablage-, oder Fundort handelt ist der des Ereignisorts. Ereignis- oder auch schlicht Einsatzort nennt man auch den Ort, an dem ein nicht sanktionsbewehrtes Ereignis wie beispielsweise eine Naturkatastrophe stattfindet oder stattgefunden hat.

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Teilurteil

Ein Teilurteil kann gemäß § 301 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) vom Gericht erlassen werden, wenn von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer zur Entscheidung reif ist oder nur über ein Teil eines Anspruchs entschieden werden kann. Es ist ein Endurteil hinsichtlich des entschiedenen Teils, im Gegensatz z.B. zum Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO. Das Teilurteil kann daher mit Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) angegriffen werden und selbständig in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Gericht ist selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass eines Teilurteils nicht verpflichtet: Ein Teilurteil unterbleibt, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen hält: § 301 Abs. 2 ZPO.

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Testament

Ein Testament (von lat. testamentum, dieses wiederum von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt.

 

In Österreich heißen nur letztwillige Verfügungen, durch die ein Erbe eingesetzt wird, Testament. Sonstige vermögensrechtliche Verfügungen von Todes wegen (Vermächtnisse usw.) erfolgen im Kodizill (§ 553 ABGB).

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Todesstrafe

Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt.

 

Seit Jahrtausenden wird als besonders schwer definierte Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Damit war historisch immer ein Aspekt der Vergeltung und Machtsicherung verbunden. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber zum Hinrichten zunehmend in Frage. Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe. Seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten sie abgeschafft: darunter Deutschland mit Artikel 102 des Grundgesetzes, die Schweiz mit Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung und Österreich mit Artikel 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

 

Heute ist die Todesstrafe im Strafrecht international äußerst umstritten. Sie wirft vielfältige ethische, rechtliche und praktische Fragen auf, vor allem die nach ihrer Vereinbarkeit mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Ächtung, Nichtanwendung und gänzliche Abschaffung ein. Als Schritt dorthin fordert die Vollversammlung der Vereinten Nationen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen.

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