Lexikon

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Raub

Unter Raub wird allgemein die gewaltsame Wegnahme fremder Sachen verstanden.

 

Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme (Besitzübergang) einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Es handelt sich damit entweder um ein aus Diebstahl und Körperverletzung oder um ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes Delikt. Zusammengesetzt bedeutet dabei nicht nur das kumulative Vorliegen der jeweiligen Merkmale, sondern auch deren Verknüpfung mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters.

 

Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet.

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Rechtskraftzeugnis

Ein Rechtskraftzeugnis ist nach deutschem Prozessrecht eine Bescheinigung, dass eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Es wird ausgestellt, wenn der im Rechtsstreit Unterliegende innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist kein Rechtsmittel oder keinen sonstigen Rechtsbehelf eingelegt hat oder wenn kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung mehr möglich ist, beispielsweise wenn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt. Das Rechtskraftzeugnis wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt und als Vermerk auf die Ausfertigung der Entscheidung gesetzt.

 

Die gesetzliche Grundlage des Rechtskraftzeugnises liefert § 706 ZPO.

 

Enthält eine gerichtliche Entscheidung den Vermerk "Vollstreckbare Ausfertigung", so lässt sich daraus nicht schließen, dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Manche Entscheidungen sind vom Gläubiger vorläufig vollstreckbar, können aber noch von demselben oder einem nächstinstanzlichen Gericht aufgehoben werden.

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Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf, nur in Österreich synonym Rechtsmittel, ist jede rechtlich anerkannte Möglichkeit, gegen eine Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen.

 

Ausgehend vom lateinischen appellare „anrufen, anfechten, sich an ein anderes Organ wenden“, werden in den meisten Rechtssystemen Rechtsbehelfe unter dem Ausdruck Appellation zusammengefasst oder spezifischer geregelt.

 

Während in Österreich Rechtsmittel der rechtssprachliche Oberbegriff für Appellation ist, ist nach deutschem Recht das Rechtsmittel ein spezieller Rechtsbehelf mit Suspensiveffekt und Devolutiveffekt.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Als Rechtsbehelfsbelehrung (auch Rechtsmittelbelehrung RMB) bezeichnet man die Belehrung des oder der Adressaten eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung über ihm oder ihnen zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Im Unterschied zu gerichtlichen Verfahren ist in Verwaltungsverfahren die Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig als Bestandteil einer förmlichen Verwaltungsentscheidung, z. B. eines Bescheides, vorgeschrieben.

 

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist erforderlich, wenn der Bürger durch den Verwaltungsakt beschwert ist, also seinem Anliegen nicht vollständig stattgegeben wird, siehe z.B. im Sozialverwaltungsverfahren § 36 Sozialgesetzbuch X.

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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das je nach Rechtsweg unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen wird. Angriffsziel der Rechtsbeschwerde ist stets eine Entscheidung (mit Ausnahme des Ordnungswidrigkeitenrechts kein Urteil!) eines Gerichts.

 

Grundsätzlich ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft in den Rechtswegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

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Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. In Europa wurde im Laufe des 19. Jh. die Strafe des bürgerlichen Todes abgeschafft. Auch der Klostertod wurde aufgehoben.

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Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit oder auch Litispendenz bezeichnet im Prozessrecht einen bestimmten prozessualen Zustand eines Rechtsverhältnisses. Der Beginn und die Folgen der Rechtshängigkeit unterscheiden sich in den verschiedenen Rechtsgebieten.

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Rechtsprechung

Rechtsprechung bezeichnet

  • die rechtsprechende Gewalt, s. Judikative,
  • die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt, Judikatur
  • bestimmte vorangegangene Judikate (gefestigte, ständige, allgemeine Rechtsprechung) zu einer bestimmten Rechtsfrage

Die Rechtsprechung wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94 GG), den Verfassungsgerichten der Länder und von Gerichten des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten nach Art. 95 GG) ausgeübt.

 

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG). Sie wird durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ausgeübt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG).

 

Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege.

 

In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) sowie dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ausgeübt.

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Rechtswidrigkeit

Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

 

Im Grundsatz unterscheidet man im Strafrecht zwischen der kausalen, finalen und sozialen Handlungslehre.

 

Die Rechtswidrigkeit ist entweder positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre) oder diese ist durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (modernere Finalitätslehre, ganz überwiegende Meinung).

 

Im zweiten Fall gilt dann: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z.B. Notwehr) vorliegen.

 

Grundsätzlich ist die Rechtswidrigkeit in der Rechtsordnung einheitlich Voraussetzung, um durch die Verletzung eines Tatbestands das Unrecht zu begründen. In der Regel ist aber bei geschlossenen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit stets durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert. Bei offenen Tatbeständen wie zum Beispiel im Strafrecht der Nötigung müssen neben der Erfüllung des Tatbestands weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann.

 

Die Rechtsfolgen von verwirklichtem Unrecht ist unterschiedlich: Im Zivilrecht tritt die Rechtswidrigkeit neben die Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung und das Verschulden zur Begründung von Schadensersatzansprüchen. Im Strafrecht muss neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit (sog. "Unrechtstatbestand") noch die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) treten, damit die Straftat bestraft werden kann. Im Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam werden. Hier wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (bzw. Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde oder geisteskranker Amtsträger oder reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakt. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die wesentlich unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.

 

Das gegenteilige Pendant ist die Rechtmäßigkeit.

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Replik

In der Rechtswissenschaft ist die Replik die Erwiderung der Einwendungen gegen einen Anspruch. Die Replik kann somit den Anspruch erhalten.

 

Die Erwiderung einer Replik wiederum ist die Duplik.

 

Im zivilrechtlichen Klageverfahren werden also in der Regel Schreiben (rechtlich: „Schriftsatz“) in dieser Reihenfolge gewechselt:

  1. Klageschrift des Klägers
  2. Klageerwiderung des Beklagten
  3. Replik des Klägers
  4. Duplik des Beklagten
  5. Triplik des Klägers
  6. Quadruplik des Beklagten

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Revision

Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen zulässig.

 

Eine Superrevision findet nicht statt, auch nicht durch Verfassungsgerichte.

 

Die Revision ist möglich im

  • Zivilrecht gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
  • Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, der Strafkammern (in erster oder zweiter Instanz) des Landgerichts und in erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts.
  • Arbeitsrecht gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts.
  • Sozialrecht gegen Urteile des Landessozialgerichts.
  • Verwaltungsrecht gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.
  • Steuerrecht gegen Urteile der Finanzgerichte.

Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof).

 

Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision anstelle einer Berufung.

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Richter

Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der - als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers - Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind), zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

 

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG.

 

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt in Deutschland (ausschließlich) den Richtern anvertraut.

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Rubrum

Der Begriff Rubrum bezeichnet das Deckblatt von Urteilen oder juristischen Schriftsätzen wie etwa Klagen oder den Titel/Betreff, unter dem Beträge auf Konten gebucht worden sind.

 

Im Prozessrecht sind auf diesem formelle Inhalte (wie z. B. Anschriften der Prozessbeteiligten, Aktenzeichen o. ä.) des folgenden Schriftsatzes zusammengefasst. Die Bezeichnung leitet sich aus dem lateinischen ruber - „rot“ ab, da der Kopf früher mit roter Tinte geschrieben wurde.

 

Ebenfalls gebräuchlich sind die Bezeichnungen Aktivrubrum für den Teil, der den Kläger (den Aktiven) näher bezeichnet und Passivrubrum für die nähere Bezeichnung des Beklagten (den Passiven, der beklagt wird).

 

Jeder Rechtsweg kennt in seiner Prozessordnung Vorschriften zum Rubrum (z. B. § 275 StPO, § 313 Abs. 1 Nrn. 1, 2 ZPO, § § 107 VwGO usw.).

 

Das Rubrum eines Urteils beginnt beispielsweise mit der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“. Weiterhin erscheint das Gericht, das Aktenzeichen, der Spruchkörper, die Namen der/s Richter(s) mit dessen Funktion, der Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die Parteien, deren Prozessbevollmächtigten, mit Name, Beruf (oder Stand), Wohnort und Verfahrensstellung. Im Strafverfahren wird abweichend davon der Angeklagte, der Verkündungstag des Urteils, der Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle genannt.

 

An das Rubrum schließt sich der Urteilstenor an.

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Rückzahlungsklausel

Mit einer Rückzahlungsklausel sichern sich Arbeitgeber in Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag für den Fall ab, dass ein Arbeitnehmer kurze Zeit nach Beanspruchung von Vergünstigungen das Unternehmen verlässt. In der Praxis sind Rückzahlungsklauseln in Deutschland besonders im Bereich der Aus- und Fortbildung und für Sondervergütungen gängig.

 

Wenn der Arbeitgeber die Aus- oder Fortbildung des Mitarbeiters finanziert, hat er Interesse, dass die erworbenen Qualifikationen auch seinem Unternehmen zugute kommen. Wird die Arbeitsstelle deshalb nach Abschluss der Aus- oder Fortbildung nicht angetreten oder vor Ablauf einer bestimmten Frist wieder aufgegeben, wird eine anteilige Rückerstattung der vom Unternehmen getragenen Kosten verlangt.

 

Die Rückzahlungsklausel für Aus- oder Fortbildungskosten muss vor Beginn der Maßnahme vereinbart sein. Die Maßnahme muss dem Arbeitnehmer berufliche Vorteile bringen und ihm einen geldwerten Vorteil verschaffen. Als Bindungsfrist an das Unternehmen sind längstens drei Jahre gerichtlich anerkannt.

 

Auch bei Gratifikationen gibt es oftmals einen Rückzahlungsvorbehalt im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Individualvertrag für den Fall, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer geschieht. Sofern die Gratifikation weniger als 250,- beträgt ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Bei Gratifikationen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt ist eine Rückforderung nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Bei darüber hinausgehenden Gratifikationen verlängert sich die Frist bis längstens 30. Juni des Folgejahres.

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